Kein Unterlassungsanspruch des mitbesitzenden Eigentümerehegatten gegen Kuhglockengeräusch von einem angrenzenden Weidegrundstück in Oberbayern

LG München II, Urteil vom 24. Januar 2019 – 11 O 4475/17

Kein Unterlassungsanspruch des mitbesitzenden Eigentümerehegatten gegen Kuhglockengeräusch von einem angrenzenden Weidegrundstück in Oberbayern

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Unterlassung einer Weidetierhaltung und der damit verbundenen Immissionen sowie um die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks.

2
Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Eigentümer des Grundstücks E. 23, 00000 H., FlurNr. 4055/2, Gemarkung E., das auf diesem Grundstück befindliche Anwesen. Die Beklagte zu 1) ist Pächterin des angrenzenden Grundstücks und hält auf diesem Rinder und Kälber. Die Beklagte zu 2) ist Verpächterin desselben Grundstücks. Insoweit wird auf die Anlage B 1 der Beklagten zu 2) Bezug genommen.

3
Der Ehemann der Klägerin erwarb das genannte Grundstück im Jahre 2011. Auf dem von der Beklagten zu 1) gepachteten angrenzenden Grundstück wurde zu diesem Zeitpunkt keine Viehhaltung betrieben. Für den Ortsteil E. hat die Beklagte zu 2) am 30.07.2014 den Bebauungsplan Nr. 141 erlassen. In diesem heißt es einleitend „E. ist noch weitgehend ländlich und dorfgebietstypisch geprägt“. Unter dem Abschnitt Nr. 5 (Immissionsschutz) ist außerdem Folgendes geregelt:

4
„Bei dem Gebiet handelt es sich um ein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO bzw. um ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO.

5
Konflikte ergeben sich naturgemäß aus dem Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung. Die an das baurechtliche Rücksichtnahmegebot anknüpfende Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO besagt, dass die Wohnnutzung im Dorfgebiet die üblicherweise durch die Betriebsführung landwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden (betriebstypischen) Emissionen zu dulden hat. Eine rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung wird damit als Vorbelastung zu Lasten der schutzwürdigen Wohnnutzung in Ansatz gebracht mit der Konsequenz, dass Bestand und Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe gesichert werden sollen.“

6
Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten des Bebauungsplans wird auf Anlage B 2 der Beklagten zu 2) verwiesen.

7
Als die Beklagte zu 2) 2014/2015 neue Gewerbegebiete auf einem weit entfernten Gemeindeteil erschloss, verkaufte die Beklagte zu 1) zu diesem Zwecke die ihr in diesem Gebiet gehörenden Grundstücke. Daraufhin pachtete die Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Nachbargrundstück. Seit Juli 2015 betreibt die Beklagte zu 1) dort Viehhaltung dergestalt, dass sie von Frühjahr bis Herbst, regelmäßig von Mai bis Oktober eines jeden Jahres mehrere Kühe hält. Einige dieser Kühe tragen dabei Kuhglocken. Im Jahre 2018 weideten vom 8.06. bis 20.07. fünf Kühe mit vier Glocken und vom 21.09. bis 22.10. acht Kühe mit sechs Glocken auf dem von der Beklagten zu 1) gepachteten Grundstück.

8
Der Ehemann der Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 21.07.2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beklagte zu 1) vor dem Amtsgericht Miesbach auf Unterlassung der Weideviehhaltung mit Glocken in Anspruch. Mit Beschluss vom 22.07.2015 gab das Amtsgericht dem Ehemann der Klägerin teilweise recht und untersagte der Beklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung die Weidehaltung insofern, als die Tiere von 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens näher als 100 Meter vor dem Grundstück des Ehemanns der Klägerin Kuhglocken tragen. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf das beigezogene Verfahren (4) 12 C 590/15 des Amtsgerichts Miesbach. Im auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) folgenden Termin schlossen der Ehemann der Klägerin und die Beklagte zu 1) am 15.09.2015 folgenden Vergleich:

9
„1. Die streitgegenständliche Weide wird in eine Nord- und in eine Südhälfte aufgeteilt, wobei keine exakte Teilung nach Flächenmaßen vorgesehen ist. Die Grenzlinie wird erfolgen zwischen dem Grenzpunkt Grundstück 4055/3 und 4055/1. Von dort aus wird eine Linie nach Osten bis zur östlichen Grenze der Weide gezogen.

10
2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich auf dem so entstandenen nördlichen Teil der Weide keine Tierhaltung mit Glocken mehr vorzunehmen. Im übrigen verpflichtet sich die Antragsgegnerin auf dem nördlichen Teil nur eine übliche landwirtschaftliche Nutzung durchzuführen, welche ihr jedoch sonst freigestellt ist.

11
Auf dem südlichen Teil der Weide ist der Antragsgegnerin jegliche Nutzung überlassen.

12
3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich weiterhin ein für evtl. auf der Nordhälfte der Weide gehaltene Rinder erforderliches Wasserfass an der Ostgrenze der Weide aufzustellen.

13
4. Die Kosten des Verfahrens sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.“

14
Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf die beigezogene Akte (4) 12 C 590/15 des Amtsgerichts Miesbach Bezug genommen.

15
Eine Vollstreckung aus dem Vergleich betrieb der Ehemann der Klägerin nicht. Die Beklagte zu 1) hält sich seither an den mit dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vergleich.

16
Die Klägerin war im Widerspruchstermin vom Amtsgericht Miesbach am 15.09.2015 als präsente Zeugin anwesend, befand sich während der Verhandlung allerdings nicht im Sitzungssaal. Die Verhandlung wurde zweimal unterbrochen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll des Verfahrens (4) 12 C 590/15 des Amtsgerichts Miesbach verwiesen (Bl. 40 der dortigen Akte).

17
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.07.2015 beantragte der Ehemann der Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1) dahingehend, es zu unterlassen, auf dem Flurstück 4055 mobile oder feste Wasserbehälter in bestimmtem Abstand zum Grundstück des Antragstellers aufzustellen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 27.07.2015 vom Amtsgericht Miesbach unter dem Az. (3) 2 C 599/15 zurückgewiesen.

18
Im Jahre 2017 erhob der Ehemann der Klägerin vor dem hiesigen Gericht Klage gegen die beiden Beklagten des vorliegenden Verfahrens mit zum hiesigen Verfahren identischem Klageziel und ähnlichen Anträgen. Mit Endurteil vom 14.12.2017 – Az. 12 O 1303/17 – wurde die Klage insgesamt als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Auf Berufung des unterlegenen Ehemanns der Klägerin hin befindet sich dieses Verfahren derzeit beim Oberlandesgericht München unter dem Az. 15 U 138/18.

19
Die Klägerin trägt vor, dass vor Erwerb des Grundstücks durch ihren Ehemann Informationen bezüglich der Nutzung der angrenzenden Grundstücke eingeholt worden seien. Hierbei sei weder von Bauvorhaben noch von Viehhaltung die Rede gewesen.

20
Das Glockengeläut, welches nur einige wenige Meter vom Schlafzimmer und den übrigen Wohnräumen des von der Klägerin mitbewohnten Anwesens entfernt stattfinde, verursache erheblichen Lärm, der einerseits die Grenzen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) übersteige und andererseits es unzumutbar mache, das Wohnhaus zu nutzen, insbesondere dort zu nächtigen. Im Sommer sei ein Offenhalten der Fenster wegen der enormen Lärmbelästigung unmöglich. Die Geräuschentwicklung erreiche 24 Stunden am Tag Werte von mehr als 75 dB. Der Lärm sei selbst bei geschlossenen Fenstern störend und gesundheitsgefährdend.

21
Für das Umhängen der Kuhglocken bestehe kein vernünftiger Grund, sodass die Verwendung derselben Tierquälerei i.S.d. § 1 TierSchG darstelle. Die streitgegenständliche Weide sei eingefriedet und lasse es nicht zu, dass die Gefahr bestehe, dass das Weidevieh abhanden komme und nicht mehr aufgefunden werden könne. Ein Wiederauffinden entlaufener Tiere sei auch mithilfe von GPS-Sendern möglich, die den Tieren erhebliche Leiden ersparen würden. Die Verwendung von Kuhglocken sei weder ortsüblich noch entspreche sie einer Tradition. Sie verhindere auch kein Entlaufen der Tiere. Für das allenfalls hierdurch sichergestellte Wiederauffinden derselben seien GPS-Sender weit besser geeignet als Glocken. Denn bei letzteren müsse man in Hörweite der Glocken sein.

22
Die Klägerin behauptet weiterhin, dass sie durch die von der Beklagten zu 1) betriebene Viehhaltung durch Gestank und eine Vielzahl von Insekten, insbesondere der sog. Weidestechfliegen, Bremsen und Dasselfliegen, erheblich beeinträchtigt werde. Durch die Ungezieferbelastung, welche gravierend sei, entstünden konkrete Gesundheitsgefahren für die Personen, die im streitgegenständlichen Anwesen wohnten oder sich dort regelmäßig aufhielten. Lebensmittel, die auf dem klägerischen Grundstück im Freien gelagert würden, würden verunreinigt.

23
Die Klägerin leide infolge des Lärms und der Geruchsbelästigung an Schlaflosigkeit und habe eine medizinisch relevante depressive Verstimmung entwickelt.

24
Wegen der Viehhaltung werde sowohl der Verkehrs- wie auch der Mietwert der von der Klägerin bewohnten Immobilie erheblich vermindert. Der Verkehrswert des Wohnhauses mit Grundstück betrage deutlich mehr als 1.000.000,00 €. Die Minderung des Verkehrswertes im Verhältnis zum ursprünglich nicht durch Lärm, Gestank und Ungeziefer belasteten Anwesen betrage mindestens 10 %, mithin also mehr als 100.000,00 €. Von dieser Minderung sei die Klägerin als potentielle Erbin des Eigentümers des belasteten Grundstücks unmittelbar tangiert.

25
Die Klägerin meint, dass sie durch die von der Beklagten zu 1) betriebene Viehhaltung in unzumutbarer Weise in ihren Besitzschutzrechten gestört werde. Insoweit könne sie sich auf die Regelungen der §§ 862, 858 und 906 BGB berufen und Beseitigung der Störungen verlangen. Die Beklagte zu 1) sei dabei als Handlungs- und die Beklagte zu 2) als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen.

26
Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass sie keinerlei Duldungspflicht treffe. Die Viehhaltung samt Glocken führe zu wesentlichen Beeinträchtigungen, die nicht ortsüblich seien. Auf den anderweitigen Grundstücken werde keine entsprechende Viehhaltung betrieben. Im Übrigen könne die wesentliche Belastung durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch Verwendung von GPS-Sendern, verhindert werden.

27
Das von der Klägerin bewohnte Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 141 der Beklagten zu 2). Bereits zum Zeitpunkt der Besitzerlangung habe es sich beim vorliegenden Gebiet um ein reines Wohngebiet gehandelt. Dies lasse angrenzende Viehhaltung nicht zu.

28
Die Klägerin ist schließlich der Meinung, dass sie durch den von ihrem Ehemann geschlossenen Vergleich mit der Beklagten zu 1) nicht tangiert werde. Die Klägerin habe den Vergleich selbst nicht geschlossen und sei an diesen daher nicht gebunden.

29
Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 hat die Klägerin ihre ursprüngliche Klage hinsichtlich der Ausbringung von Gülle, Jauche, Mist und Viehdung erweitert (Bl. 25/29 d.A.).

30
Während der gesamten Pachtdauer beginnend ab 1.07.2014 (vgl. Anlage B 1 der Beklagten zu 2)) brachte die Beklagte zu 1) einzig im Oktober 2017 auf dem von ihr gepachteten Grundstück einmal Gülle aus.

31
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass die Beklagte zu 1) ohne landwirtschaftliche Bestimmung dazu übergegangen sei, das von ihr gepachtete Grundstück großflächig mit Gülle zu verschmutzen. Bedingt dadurch, dass aufgrund der Gülle Gase wie Kohlenstoffdioxid, Methan, Ammoniak und Schwefelwasserstoff erhebliche weitere Immissionen freisetzen würden, werde die Klägerin auch über die Zeiten der eigentlichen Weideviehhaltung hinaus in ihrem Besitz beeinträchtigt. Überdies führe die Gülle zu einer Verunreinigung und Schadstoffbelastung des Bodens. Die durch die Gülle freigesetzten Gase seien laut Klägerin für die Bewohner des klägerischen Anwesens und Personen, die sich dort aufhalten, konkret gesundheitsgefährdend und gesundheitsbeeinträchtigend.

32
Die Klägerin meint diesbezüglich, dass die Beklagte zu 1) die Werte aus § 3 Abs. 3 Düngeverordnung wesentlich überschreite. Die Ausbringung von Gülle sei auch nicht ortsüblich.

33
Im Anschluss an die Klageschrift vom 30.11.2017 (Bl. 1/10 d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.02.2018 ihre Klage erweitert (Bl. 25/29). Zu den in der Klage und der Klageerweiterung enthaltenen Haupt- und Hilfsanträgen hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 20.08.2018 (Bl. 51/57 d.A.) und 7.12.2018 (Bl. 96/100 d.A.) weitere konkretisierende Hilfsanträge gestellt.

34
Die Klägerin beantragt vor diesem Hintergrund zuletzt:

35
1. 1. Die Beklagten werden zur Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft verurteilt, auf dem an das Anwesen „E. 23, 00000 H.“, angrenzende Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., die Weidehaltung / Viehhaltung zu unterlassen.
36
Hilfsweise wird beantragt zu erkennen:

37
Die Beklagten werden zur Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft verurteilt, auf dem an das Anwesen „E. 23, 00000 H.“, angrenzende Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., die Weidehaltung / Viehhaltung unter Verwendung von Kuhglocken oder vergleichbaren lärmverursachenden Hilfsmitteln zu unterlassen.

38
Hilfsweise hierzu:

39
1. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der Weideviehhaltung auf dem Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., insbesondere unter der Verwendung von Kuhglocken oder ähnlichen Geräuschquellen kein Lärm auf das Grundstück E. 23, 00000 H. dringt, der die Grundstücksbenutzung beeinträchtigt und die Gesundheit der Klägerin und anderer Bewohner, insbesondere durch nächtliche Lärmemission, verletzt,
40
Hilfsweise hierzu:

41
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, dass von der Weideviehhaltung auf dem Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., insbesondere unter Verwendung von Kuhglocken oder ähnlichen Geräuschquellen kein Lärm nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) mit höherem Beurteilungspegel als 35 dB (A) und tagsüber (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) mit höherem Beurteilungspegel als 50 dB (A) ausgeht und nachts auch einzelne Geräuschspitzen den Wert von 55 dB (A) nicht überschreiten – gemessen von den Fenstern des Wohnhauses auf dem Grundstück E. 23, 00000 H., die dem Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E. zugewandt sind -.

42
2. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der Weideviehhaltung auf dem Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., keine Gerüche und/oder Ungeziefer, Insekten, insbesondere Weidestechfliegen, Bremsen, oder Dasselfliegen auf das Anwesen/Grundstück, E. 23, 00000 H., dringen.
43
Hilfsweise hierzu:

44
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass die von der Weideviehhaltung auf dem Grundstück Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., ausgehenden wesentlichen Beeinträchtigungen des Grundstücks/Anwesen, E. 23, 00000 H. durch Gerüche, Ungeziefer, Insekten – insbesondere Weidestechfliegen, Bremsen oder Dasselfliegen – verhindert werden.

45
2. 2. Die Beklagten werden zur Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen auf dem an das Anwesen „E. 23, 00000 H.“ angrenzende Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., Gülle, Jauche, Mist, Viehdung auszubringen.
46
Hilfsweise:

47
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf dem an das Anwesen E. 23, 00000 H. angrenzenden Grundstück, Flurstück Nr. 4055, Gemarkung E., Gülle, Jauche, Mist, Viehdung und/oder sonstige Düngemittel auszubringen, die den Düngebedarf im Sinne des § 3 Abs. 3 Düngeverordnung überschreiten und/oder die genannten Düngemittel auszubringen ohne zuvor den Düngebedarf im Sinne des § 4 Düngeverordnung ermittelt zu haben.

48
Die Beklagten beantragen:

49
Klageabweisung.

50
Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 1) vor allem Jungvieh halte. Die verwendeten Glocken seien mit 600 bis 1.200 g nicht groß und auch nicht laut. Seit dem Vergleich der Beklagten zu 1) mit dem Ehemann der Klägerin halte die Beklagte zu 1) lediglich auf der Südseite noch 5 bis 7 Tiere mit Glocken.

51
Ebenso wie Menschen würden die Rinder nachts schlafen und hierbei durch ihre Bewegungen nur wenige Geräusche auslösen. Die zwischen dem klägerischen Gebäude und dem Vieh befindliche Hecke wirke zudem schallmindernd. Die Belastung des klägerischen Grundstücks sei daher in keiner Weise erheblich. Die Handhabung der Kuhglocken durch die Beklagte zu 1) stelle ferner keine Tierquälerei i.S.d. TierSchG dar, da sie ein traditionelles Hilfsmittel zur Wiederauffindung der Tiere sei, für den Fall, dass sie aus der Weide ausbrechen. Es sei 2005 bzw. 2006 vorgekommen, dass ein Rind ausgebrochen sei und sich mehrere Tage lang im H. Forst aufgehalten habe. Im Falle der Verwendung von GPS-Sendern bestünde die Gefahr, dass die Batterie am Sender ausfalle. Zudem sei die Anschaffung sehr kostenintensiv. Auch die Verstärkung der Einfriedung der Weide stelle keine anderweitige Möglichkeit zur Verhinderung eines Ausbruchs der Tiere dar. Selbst Stacheldrähte seien manchmal kein Hindernis für die Kühe. Kuhglocken stünden auch im Allgemeininteresse und dienten der Verhinderung der Fremdgefährdung. Durch das Glockengeläut werde daher nicht nur das Wiederauffinden einer entlaufenen Kuh ermöglicht, sondern der rechtzeitige akustische Hinweis auf eine solche gegeben. Damit würden Passanten auf eine entlaufende Kuh und die damit verbundenen Gefahren aufmerksam.

52
Viele Anwohner seien von der Viehhaltung der Beklagten zu 1) überhaupt nicht gestört. Im Gegenteil würden Kühe und deren Glocken laut Beklagten als idyllisch und angenehm empfunden.

53
Das Ausbringen von Gülle sei von Seiten der Beklagten zu 1) immer durch Viehhaltung indiziert und aus landwirtschaftlicher Sicht geboten gewesen. Ferner sei das Ausbringen der Gülle unter Einhaltung der bayerischen Düngeverordnung erfolgt. Es sei auch ortsüblich. Schließlich habe der vorhergehende Pächter das Grundstück vier- bis fünfmal jährlich gedüngt. Hiergegen hätten die Klägerin und auch deren Ehemann keinerlei Einwände erhoben.

54
Die Beklagten meinen, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe, sie die etwaigen mit der Viehhaltung einhergehenden Immissionen aber jedenfalls dulden müsse.

55
Eine unzumutbare Störung gehe von den Tieren nicht aus. Selbst für den Fall, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks anzunehmen sei, würde ein klägerischer Anspruch an der Ortsüblichkeit der Weideviehhaltung mit Kuhglocken scheitern. Das klägerische Grundstück befinde sich in einer ländlichen Umgebung mit vorwiegender Agrarstruktur (Anlage B 1). Es fänden sich dort zahlreiche Tierhalter, die auch ihrem Vieh Glocken umhängen würden. Im Voralpenland sei die Weideviehhaltung mit Glocken ortsüblich und gehöre zur Tradition. Die von der Beklagten zu 1) ausgeführte Weideviehhaltung sei vom Pachtzweck des geschlossenen Vertrages gedeckt.

56
Im Übrigen wirke der vom Ehemann der Klägerin mit der Beklagten zu 1) geschlossene Vergleich grundstücksbezogen. Das bloß abgeleitete Besitzrecht der Klägerin könne nie weiter reichen als das des Eigentümers, der sich durch den gerichtlichen Vergleich gebunden habe. Im Übrigen habe die im Widerspruchstermin als präsente Zeugin anwesende Klägerin den Vergleich zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten zu 1) jedenfalls geduldet.

57
Das klägerische Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 141 der Beklagten zu 2). Dieser enthalte in Abschnitt Nr. 5 eine ausdrückliche Duldungspflicht. Im Übrigen seien alle klägerseits behaupteten Störungen zeitlich begrenzt, da zwischen November und April keine Weidehaltung betrieben werde. Daher könne die Klägerin ohnehin keine Ansprüche für das gesamte Jahr geltend machen.

58
Das Gericht hat die Verfahren des Amtsgerichts Miesbach mit den Aktenzeichen (4) 12 C 590/15 und (3) 2 C 599/15 beigezogen. Im Termin vom 9.11.2018 hat das Gericht umfassende Vergleichsgespräche geführt, die Parteien informatorisch angehört sowie Hinweise erteilt. Beweis hat die Kammer nicht erhoben. Zum Inhalt und Ablauf dieser Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 87/91 d.A.).

59
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung sind bei Gericht unter dem 7.12.2018, 8.01. und 17.01.2019 weitere Schriftsätze der Parteien eingegangen, auf die verwiesen wird.

60
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
61
Die in ihren Hauptanträgen zulässige Klage ist unbegründet. Die Hilfsanträge sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

I.

62
Die in der Klage und Klageerweiterung erhobenen Hauptanträge sind zulässig.

A)

63
Insbesondere ist das vorliegend angerufene Landgericht München II gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71Abs. 1, 23 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 örtlich zuständig.

B)

64
Die im Laufe des Verfahrens vorgenommene Klagenhäufung ist sachdienlich und somit auf Grundlage des § 263 ZPO zulässig.

1.

65
Die nachträgliche Klagenhäufung ist nach herrschender Ansicht als Klageänderung zu behandeln (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, 39. Aufl. 2018, ZPO, § 260 Rn. 3 a.E.). Folglich richtet sich deren Zulässigkeit nach den Regelungen der §§ 263, 267 ZPO.

2.

66
Die mit Schriftsatz vom 26.02.2018 erfolgte Klageerweiterung hinsichtlich des Unterlassens der Ausbringung von Gülle, Jauche, Mist und Viehdung auf dem Nachbargrundstück ist sachdienlich.

67
Für die Bestimmung der Sachdienlichkeit kommt es auf die objektiv zu bewertenden Interessen beider Parteien (BGH, NJW 2007, 2414) sowie der Rechtspflege an. Ihnen ist dann gedient, wenn die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streit zwischen den Parteien endgültig ausräumt und einen neuen Prozess vermeidet (BGH, NJW 2000, 800). Insofern steht die Prozessökonomie im Zentrum der Frage der Sachdienlichkeit (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 263, Rn. 32). Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen also nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BeckOK ZPO/Bacher, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 263, Rn. 10 m.w.N.; Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO, § 263, Rn. 13 m.w.N.).

68
Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Ausbringen von Gülle, Jauche, Mist und Viehdung steht in unmittelbaren Zusammenhang zur sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung des von der Beklagten zu 1) gepachteten Grundstücks. Ohne Klageerweiterung bestünde insoweit die Gefahr eines weiteren Parallelprozesses. Demzufolge dient die hiesige Erweiterung der ursprünglichen Klage der endgültigen Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte in Bezug auf die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks. Damit ist die Klageerweiterung sachdienlich und gem. § 263 ZPO zulässig.

69
Mangels erkennbarer sonstiger Zulässigkeitshindernisse sind die Hauptanträge der Klage und deren Erweiterung demzufolge insgesamt zulässig.

II.

70
Die Klagehäufung erfüllt auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO. Für sämtliche klageweise geltend gemachten Ansprüche ist das hiesige Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig. Da schließlich auch kein Verbindungsverbot ersichtlich ist, ist die objektive Klagenhäufung insgesamt zulässig.

71
Daneben können die beiden Beklagten auch zusammen vor dem erkennenden Gericht verklagt werden, da die weit auszulegenden Voraussetzungen (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO, §§ 59, 60, Rn. 7) der subjektiven Klagenhäufung gem. §§ 59, 60 ZPO vorliegen. Für denselben Lebenssachverhalt richtet sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Handlungsstörerin und gegen die Beklagte zu 2) als Zustandsstörerin.

III.

72
Die Klage wie auch deren Erweiterung ist jedoch unbegründet und war daher vollumfänglich abzuweisen.

A)

73
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die beiden Beklagten nicht zu. Deren Besitzschutzrechte können nicht weiter gehen als die Eigentumsschutzrechte deren Ehemanns (1.). Im Übrigen handelt die Klägerin mit ihrer Klage gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich (2.). Daher scheitern auch sonstige Unterlassungsansprüche der Klägerin (3.).

1.

74
Die Klägerin wird durch die unstreitige Nutzung des angrenzenden Grundstücks der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) nicht in ihrem Besitz gestört. Ein auf den §§ 862, 858,906 BGB beruhender Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch kommt damit nicht in Betracht.

a)

75
Die Klägerin macht vorliegend Störungen ihres Besitzes durch die von der Beklagten zu 1) betriebenen Weidetierhaltung und damit verbundenen Immissionen geltend. Sie verkennt dabei, dass sie ihr Besitzrecht von ihrem Ehemann ableitet, welcher sich seiner Eigentums- und Besitzschutzrechte durch den mit der Beklagten zu 1) geschlossenen gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Miesbach zum Teil entledigt hat. Dies wirkt sich auf die Besitzschutzrechte der Klägerin unmittelbar aus.

aa)

76
Besitz bedeutet die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Nach herrschender Meinung handelt es sich hierbei um ein rein tatsächliches Verhältnis und nicht um ein subjektives Recht (Palandt/Herrler, 78. Aufl. 2019, BGB, Überbl v § 854, Rn. 1). Dennoch gewährt der Besitz eine bedeutsame sachenrechtliche Stellung, sodass ihm die Bedeutung eines Rechtes zufällt (Palandt/Herrler, 78. Aufl. 2019, BGB, Überbl v § 854, Rn. 1).

77
Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann das Anwesen E. 23 in 00000 H.. Hierin liegt eine typische Form des sogenannten Mitbesitzes i.S.d. § 866 BGB (vgl. BeckOGK/Götz, 1.1.2019, BGB, § 866, Rn. 17). Im Ausgangspunkt stehen ihr damit die Besitzschutzrechte der §§ 859 ff. BGB zu.

bb)

78
Vorliegend liegt allerdings die sachenrechtliche Besonderheit vor, dass die Klägerin selbst nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Anwesens ist. Dies ist vielmehr unstreitig deren Ehemann. Soweit die Wohnung im Eigentum nur eines Ehegatten steht, wird in Anlehnung an die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis der Ehegatten untereinander angenommen. Für die Dauer der Ehe ist der (mit-)besitzende Nichteigentümer bezüglich der ehelichen Wohnung dem Eigentümer gegenüber zum (Mit-)besitz berechtigt. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 BGB ergibt sich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung und des darin befindlichen Hausrats zu gestatten, auch wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Aus der Besitzberechtigung folgt, dass der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer den Besitz vermittelt. Der Eigentümer ist insoweit auch mittelbarer Besitzer i.S.d. § 868 BGB (siehe zu allem BGH, Urt. v. 31.01. 1979 – VIII ZR 93/78 = NJW 1979, 976, 977).

79
Das Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum am ehelichen Grundstück führt mit anderen Worten dazu, dass die Klägerin zwar kraft Ehe gegenüber ihrem Ehemann zum Mitbesitz der ehelichen Wohnung berechtigt ist. Zugleich leitet sie als Nichteigentümerin des Anwesens ihr Besitzrecht allein von ihrem Ehemann ab. Denn dieser räumt ihr als Ehegatte und Eigentümer des Anwesens Mitbesitz am selben ein. Ohne diese Konstellation stünde der Klägerin überhaupt kein Besitzrecht zu.

cc)

80
Vor diesem Hintergrund beschränkt der zwischen der Beklagten zu 1) und dem Ehemann der Klägerin vor dem Amtsgericht Miesbach geschlossene Vergleich zugleich die Klägerin in ihrem Besitz. Deren Besitzschutzrechte können nicht weiter gehen als die Eigentums- wie Besitzschutzrechte ihres Ehemanns. Mangels Verstoßes gegen den Vergleich seitens der Beklagten zu 1) kommen die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht in Betracht.

81
aaa)

82
Der Ehemann der Klägerin hat mit der Beklagten zu 1) vor dem Amtsgericht Miesbach am 15.09.2015 unstreitig einen Vergleich dergestalt geschlossen, dass das von der Beklagten zu 1) gepachtete Grundstück in zwei Hälften geteilt wird, wobei auf der nördlichen Hälfte nur Tiere ohne Glocken und ausschließlich auf dem südlichen Teil Tiere mit Glocken gehalten werden dürfen. Auf dem nördlichen Teil wird der Beklagten zu 1) überdies eine übliche landwirtschaftliche Nutzung gestattet. Im südlichen Teilbereich ist ihr hingegen jedwede Nutzung erlaubt.

83
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung wirkt dieser Vergleich nicht grundstücksbezogen. Ein gerichtlicher Vergleich i.S.d. § 779 BGB ist nichts anderes als ein schuldrechtlicher Vertrag (Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, BGB, § 779, Rn. 2), der darüber hinaus einen bestehenden Rechtsstreit unmittelbar beendet und daher eine Doppelfunktion in materieller wie in prozessualer Hinsicht inne hat (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 39. Aufl. 2018, ZPO, § 794, Rn. 3). Wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag zeitigt der Prozessvergleich reine inter-partes-Wirkung. Rein formal sind an diesen also nur die Vergleichsparteien gebunden. Eine dingliche Wirkung eines derartigen Vergleiches ist dem deutschen Recht nicht bekannt und widerspricht der strikten Trennung zwischen Schuld- und Sachenrecht im BGB.

84
bbb)

85
Gleichwohl wirkt sich dieser Vergleich unmittelbar auf den Besitz der Klägerin an dem von ihr bewohnten Anwesen aus.

86
Wie bereits dargelegt, leitet die Klägerin ihren Besitz ausschließlich von ihrem Ehemann ab. Dieser hat im Vergleichswege auf einen Teil seiner Eigentums- und Besitzschutzrechte gegenüber der Beklagten zu 1) verzichtet. Mit dem gerichtlichen Vergleich gestattet der Ehemann der Klägerin der Beklagten 1) eine ganz bestimmte Nutzung des Nachbargrundstücks. Da sich die Beklagte zu 1) unstreitig an die dortigen Regelungen hält, hat der Ehemann der Klägerin den im hiesigen Hause geführten Parallelprozess folgerichtig mangels Rechtsschutzbedürfnisses verloren. Denn er kann der Beklagten zu 1) nicht etwas verbieten, was er ihr durch den wirksamen Vergleich gestattet hat. Dies ist widersprüchlich und verstößt gegen den Grundsatz pacta sunt servanda.

87
Zwar hat die Klägerin den Vergleich selbst nicht mit abgeschlossen. Gleichwohl werden ihre Besitzschutzrechte durch diesen ebenfalls eingeschränkt. Das Eigentum ist das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache (Palandt/Herrler, 78. Aufl. 2019, BGB, § 903, Rn. 1). Ausweislich des § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf diese ausschließen, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund wird erkennbar, dass sich die ihr Besitzrecht vom Eigentümer des angeblich belasteten Grundstücks ableitende Klägerin an die durch ihren Ehemann vereinbarten Beschränkungen dieses umfassenden dinglichen Rechts halten muss. Andernfalls würde für die Beklagte zu 1) die paradoxe Situation entstehen, dass sie gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zu einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzung berechtigt ist, die ihr gegen die mitbesitzende Ehefrau des Eigentümers nicht erlaubt ist, obgleich diese lediglich Mitbesitzerin und nicht Eigentümerin ist. Da das Eigentumsrecht das umfassendere dingliche Recht ist, müssen für die im Raum stehenden Besitzschutzrechte der Klägerin die beschriebenen Beschränkungen der Eigentums- und Besitzschutzrechte des Eigentümers des belasteten Grundstücks erst recht gelten, zumal im hier konkreten Fall zwischen Eigentümer und Mitbesitzerin ein eheliches Verhältnis besteht. Die Klägerin mag wegen der behaupteten Störungen und Beeinträchtigungen, die ihr Ehemann der Beklagten zu 1) im Vergleichswege gestattet hat, Schadensersatz von diesem verlangen können. Unmittelbare und vor allem uneingeschränkte Besitzschutzrechte nach §§ 862, 858,906 BGB kann sie in dieser Konstellation hingegen nicht geltend machen, worauf das Gericht im Termin vom 9.11.2018 ausdrücklich hingewiesen hat. Eine nähere Einlassung hierzu erfolgte seitens der Klägerin nicht.

88
ccc)

89
Der Ehemann der Klägerin konnte durch den Vergleich mit der Beklagten zu 1) auch wirksam über sein Eigentum disponieren, was sich aus § 1365 Abs. 1 BGB e contrario ergibt.

90
Ausweislich der soeben zitierten Norm ist die Verpflichtung eines Ehegatten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, nur mit Einwilligung des Ehegatten möglich. Dass das von der Klägerin mitbewohnte Anwesen ihres Ehemannes das gesamte Vermögen i.S.d. Norm (siehe hierzu Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. 2019, BGB, § 1365, Rn. 6) bildet, wird schon seitens der Klägerin nicht angeführt. Folglich kommt sie ihrer Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht nach (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. 2019, BGB, § 1365, Rn. 23). Im Umkehrschluss hat der Ehemann der Klägerin mithin zulässigerweise den Vergleich mit der Beklagten zu 1) geschlossen. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt nicht vor.

91
Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe des gerichtlichen Vergleichs werden nicht angeführt. Laut unstreitigem Vortrag hat der Vergleich zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten zu 1) nach wie vor Bestand. Eine Anfechtung wurde nicht erklärt und der Vergleich wurde auch nicht einvernehmlich aufgehoben. Eine Unbestimmtheit des Vergleichs vermag die Kammer nicht zu erkennen und wird seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen. Auch im Parallelprozess des Ehemanns der Klägerin wurde der Vergleich als wirksam erachtet.

92
Wenn nun vor diesem Hintergrund der Ehemann der Klägerin den Vergleich zulässigerweise aber bereits ohne deren Zustimmung abschließen durfte, so ergibt die teleologische Auslegung des § 1365 Abs. 1 BGB für den hiesigen Fall, dass sich die Klägerin als Ehefrau an die wirksamen Beschränkungen ihres Ehemanns ebenfalls halten muss. Es wäre widersinnig, wenn der Eigentümer eines Anwesens ohne Zustimmung seines Ehegatten über sein Eigentum disponieren darf, der sein Besitzrecht vom Eigentümer ableitende Ehegatte aber trotz nicht notwendigem Zustimmungserfordernis nun doch über dem Umweg der Besitzschutzrechte die Einschränkungen des Ehemanns umgehen könnte. In diesem Fall würde die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB keinen Sinn ergeben und das gegenteilige Ergebnis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch eindeutig dazu entschieden, nur Verpflichtungen zu Verfügungen über das Vermögen im Ganzen unter ein Zustimmungs- bzw. Einwilligungserfordernis zu stellen.

93
ddd)

94
Schließlich stehen der Klägerin auch aus der Ehe keine Unterlassungs- oder Abwehransprüche gegen die Beklagten zu.

95
Insoweit bräuchte es eines Eingriffs in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe (BGH, Grundsatzurteil v. 26.06.1952 – IV ZR 228/51; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. 2019, BGB, Einf v § 1353, Rn. 5 m.w.N.). In diesem Fall stehen dem Ehegatten über die §§ 859 ff. BGB hinausgehende Abwehransprüche gegen den jeweiligen Störer zu.

96
An einem solchen Eingriff fehlt es vorliegend jedoch. Die Klägerin selbst macht keinen Eingriff in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe geltend, sondern beschränkt sich auf die Viehhaltung als solche und den damit einhergehenden Immissionen. Dass dies die Ehe als solche nicht tangiert liegt auf der Hand.

b)

97
Damit kann sich die Klägerin nur solcher Besitzstörungen erwehren, gegen welche auch deren Ehemann erfolgreich vorgehen könnte.

98
Hieran fehlt es allerdings im vorliegenden Fall. Die Beklagte zu 1) hält sich unstreitig an den gerichtlichen Vergleich und hält ihre Tiere nur noch auf der südlichen Grundstückshälfte mit Glocken. Auf dem nördlichen Teil weiden lediglich Tiere ohne Glocken. Genauso sieht es die vergleichsweise Einigung der Beklagten zu 1) mit dem Ehemann der Klägerin vor. Mit dem oben Gesagten, kann die Klägerin nicht mehr verlangen als ihr Ehemann. Durch ihr abgeleitetes und damit beschränktes Besitzrecht kann sie ebenfalls nur Einhaltung des Vergleiches fordern. Da gegen diesen seitens der Beklagten zu 1) nicht verstoßen wird, kommen die geltend gemachten Besitzschutzrechte von vornherein nicht in Betracht.

2.

99
Das Vorgehen der Klägerin stellt sich überdies gem. § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich dar. Auch deshalb scheiden die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche insgesamt aus.

a)

100
Die vom Gesetzgeber in § 242 BGB verwandten Begriffe „Treu und Glauben“ bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BGH NJW 2018, 1756). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer formalen Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, BGB, § 242, Rn. 38 m.w.N.). Ob ein solch unzulässiges rechtsmissbräuchliches Vorgehen gegeben ist, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu entscheiden (BGH, NJW 2018, 1756).

b)

101
Vorliegend streitet eine Reihe von Umständen für die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs.

aa)

102
Die Klägerin unternimmt mit der vorliegenden Klage den Versuch, das bei ihrem Ehemann offensichtlich bestehende Rechtsproblem, den wirksamen Vergleich zwischen diesem und der Beklagten zu 1) mit der formalen Begründung zu umgehen, sie habe den Vergleich selbst nicht geschlossen und von diesem weder vor, während noch nach den Verhandlungen etwas gewusst. Damit versucht sie augenscheinlich die schuldrechtliche Bindung ihres Mannes mit ihrer eigenen Klage zu unterlaufen. Mit der oben aufgezeigten Begründung hat sie sich aber auf Ebene ihrer Besitzschutzrechte gleichwohl an dem Vergleich zu orientieren. Wie ausführlich dargelegt, können ihre Besitzschutzrechte nicht weiter gehen als die entsprechende Rechte ihres Ehemanns in seiner Eigenschaft als Eigentümer des belasteten Grundstücks.

bb)

103
Im Übrigen ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Miesbach vom 15.09.2015, dass die Klägerin als präsente Zeugin im Widerspruchstermin zugegen war. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin ausweislich des Protokolls den Sitzungssaal – wie üblich – während der Verhandlung verlassen hat. Gleichwohl wurde die Sitzung zweimal, von 11:30 Uhr bis 11:37 Uhr und von 12:20 Uhr bis 12:25 Uhr, unterbrochen. Damit war eine Kommunikation zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann unproblematisch möglich.

104
Die Kammer geht davon aus, dass der Vergleichsschluss durch den Ehemann der Klägerin nicht ohne vorherige Rücksprache mit dieser erfolgt ist. Dies begründet sich insbesondere daraus, dass die Klägerin angibt, dass sie durch die von der Beklagten zu 1) betriebene Viehhaltung sowohl körperlich als auch psychisch stark geschädigt werde und daraus, dass sie im Termin als präsente Zeugin anwesend war. Damit hat sie verdeutlicht, ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben, was als Mitbesitzerin des betroffenen Grundstücks auch verständlich ist. Dass es in dieser Konstellation zu keinem Austausch zwischen Klägerin und ihrem Ehemann gekommen sein soll, obgleich die Sitzung zweifach für mehrere Minuten unterbrochen worden ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine kurze Rücksprache wäre mithin ein Leichtes gewesen.

105
Erschwerend, und nach § 286 ZPO ebenfalls zu würdigen, kommt hinzu, dass der Klägervertreter – nach dem Eindruck der Kammer – seiner Mandantin durch entsprechende Körperbewegungen zu verstehen gab, sich zu den direkten Fragen der Vorsitzenden an die Klägerin persönlich nicht zu äußern. Daraufhin antwortete die Klägerin dem Gericht auch nicht, sondern der Klägervertreter gab schlicht zu Protokoll, dass die Klägerin nicht wisse, was im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht Miesbach und in den dortigen Sitzungsunterbrechungen zwischen ihr und ihrem Ehemann besprochen wurde.

106
Auf erneute Frage der Kammer an die Klägerin persönlich, ob es zwischen ihr und ihrem Ehemann während der Sitzungsunterbrechungen des Amtsgerichts Miesbach zu Besprechungen gekommen sei, gab der Klägervertreter folgendes zu Protokoll: „Vor dem Amtsgericht Miesbach ist es zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann zu überhaupt keinem Gespräch gekommen. Die Klägerin hat über den Verlauf der Verhandlungen und Inhalt der geführten Gespräche überhaupt keine Information bekommen.“

107
Aufgrund der Tatsache, dass der Klägervertreter persönliche Fragen an seine Mandantin nicht zugelassen hat, war es der Kammer verwehrt, sich einen persönlichen Eindruck von deren Glaubwürdigkeit zu machen. Daher geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der ersichtlichen Interessenlage eine Kommunikation zwischen der Klägerin und deren Ehemann stattgefunden hat.

108
Dass sie sodann nach ihrem Ehemann eine nahezu identische Klage gegen dieselben Beklagten einreicht, lässt ihr Vorgehen insbesondere in Verbindung mit den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2018 insgesamt als rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB erscheinen. Aus einer rein formalen Rechtsposition heraus unternimmt sie den Versuch, etwas zu erreichen, was ihrem Ehemann als Eigentümer des belasteten Grundstücks, jedenfalls in 1. Instanz, nicht gelungen ist.

3.

109
Auch auf anderer Rechtsgrundlage stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

a)

110
Ein auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin unstreitig nicht Eigentümerin des angeblich belasteten Grundstücks ist. Denn die genannte Norm findet auf den Besitzer grundsätzlich keine Anwendung (MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, BGB, § 1004, Rn. 52). Anspruchsinhaber ist vielmehr der Eigentümer einer Sache (Palandt/Herrler, 78. Aufl. 2019, BGB, § 1004, Rn. 14). Für diesen greift nicht die Vorschrift des § 1004 BGB, sondern der bereits oben ausführlich geprüfte § 862 BGB (so auch MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, BGB, § 1004, Rn. 52 m.w.N.).

b)

111
Die Klägerin vermag ihre Unterlassungsansprüche auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB zu stützten.

aa)

112
Neben dem in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannten Schadensersatz, gewährt dieselbe Norm dem Geschädigten nach allgemeiner Meinung grundsätzlich auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (vgl. exemplarisch Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, BGB, § 823, Rn. 79).

bb)

113
Gleichwohl fehlt es vorliegend an mehreren notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen für einen derartigen deliktischen Unterlassungsanspruch.

114
aaa)

115
So fehlt es bereits an einer Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.

(1)

116
Wie oben dargelegt, kommt eine Verletzung der Klägerin in ihrem Besitzrecht, welches von § 823 Abs. 1 BGB als sogenanntes sonstiges Recht geschützt ist (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.7.2018, BGB, § 823, Rn. 170; Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, BGB, § 823, Rn. 13), nicht in Betracht.

(2)

117
Hinsichtlich der behaupteten Gesundheits- bzw. Körperverletzung der Klägerin mangelt es an einem ausreichend substantiierten Vortrag.

118
Die Klägerin lässt sich lediglich dahingehend ein, dass sie wegen des Lärms und der Geruchsbelästigung an Schlaflosigkeit und einer medizinisch relevanten depressiven Verstimmung leide. Dies erfüllt die Vorgaben an einen ausreichend substantiierten Vortrag nicht, weil sich dem Gericht nicht erschließt, an welchen konkreten Verletzungen die Klägerin leiden soll.

119
bbb)

120
Weiterhin hegt das Gericht erhebliche Bedenken in Bezug auf die Kausalität zwischen den gerügten Beeinträchtigungen und den daraus resultierenden Schäden bzw. Verletzungen.

121
Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der vorherige Pächter des Nachbargrundstücks unstreitig das Grundstück mehrmals im Jahr gedüngt hatte, die Klägerin sich hiergegen aber nicht wendete. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1) vorliegend nur ein einziges Mal im Oktober 2017 Gülle ausgebracht. Weshalb dies nun zu den behaupteten Beeinträchtigungen führen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

122
ccc)

123
Schließlich handeln die Beklagten vorliegend auch nicht rechtswidrig.

124
Bereits oben wurde ausgiebig dargelegt, dass die Beklagte zu 1) auch gegenüber der Klägerin zur von dieser gerügten Viehhaltung berechtigt ist. Schon allein deshalb vermag das Gericht eine rechtswidrige Verletzungshandlung seitens der Beklagten zu 1) nicht zu erkennen. Nichts anderes ergibt sich konsequenterweise in Bezug auf die Beklagte zu 2).

125
Im Übrigen handeln die Beklagten auch sozialadäquat. Mit den obigen Ausführungen betreibt die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber die Landwirtschaft im Allgemeinen und die Viehhaltung im Besonderen in zulässiger Art und Weise. Ganz allgemein wird der von Kühen und deren Glocken ausgehende Lärm in landwirtschaftlich geprägten Gebieten, wie es das vorliegende Teilgebiet von H. ist, als ortsüblich qualifiziert, sodass der entsprechende Tierlärm grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. Staudinger/Roth (2009), BGB, § 906, Rn. 153 m.w.N.). Auch dies lässt nach Auffassung der erkennenden Kammer die Rechtswidrigkeit der etwaigen Verletzungshandlung der Beklagten entfallen. Da demzufolge die Viehhaltung als solche zulässig ist, sind die damit notwendig verbundenen Immissionen gleichfalls zulässig und von der Klägerin im Rahmen des nachbarschaftlichen Verhältnisses zu akzeptieren.

c)

126
Schließlich kann die Klägerin von den Beklagten auch nicht auf Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB bzw. § 223 Abs. 1 StGB Unterlassung fordern.

aa)

127
Die Regelung des § 858 BGB stellt zwar ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, BGB, § 823, Rn. 65 m.w.N.).

128
Vorliegend fehlt es allerdings an einer verbotenen Eigenmacht seitens der beiden Beklagten. Wie oben ausgiebig erörtert, handelt insbesondere die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber aufgrund eines wirksamen Vergleichs mit deren Ehemann in zulässiger Weise. Damit kommt eine verbotene Eigenmacht von vornherein nicht in Betracht.

bb)

129
Wie bereits gesehen, fehlt es hinsichtlich einer Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB an einem ausreichend substantiierten Vortrag seitens der Klägerin. Im Übrigen handelt die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber rechtmäßig, sodass auch deshalb eine entsprechende Schutzgesetzverletzung im Ergebnis ausscheidet.

B)

130
Damit kann die Klägerin von den Beklagten weder Unterlassung der Viehhaltung noch Unterlassung des Ausbringens von Gülle, Jauche, Mist und Viehdung verlangen.

1.

131
Wie dargelegt, ist die Beklagte zu 1) auf Basis des mit dem Ehemann der Klägerin geschlossenen gerichtlichen Vergleichs befugt, auf der gesamten Weidefläche Tiere zu halten. Eine vollständige Unterlassung der Viehhaltung kommt mithin von vornherein nicht in Betracht.

132
Selbiges gilt für den Klageerweiterungsantrag. Die Beklagte zu 1) ist auf dem nördlichen Grundstücksteil zu einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung und auf dem südlichen Teil zu jeglicher Nutzung berechtigt. Das einmalige Ausbringen von Gülle im Jahre 2017 stellt jedenfalls eine solche übliche landwirtschaftliche Nutzung dar, sodass ein Unterlassungsanspruch insoweit entfällt. Überdies bestehen erhebliche Bedenken in Bezug auf die erforderliche Wiederholungsgefahr, da die Beklagte zu 1) seither und auch bereits vor Oktober 2017 unstreitig kein einziges weiteres Mal Gülle oder ähnliche Stoffe ausgebracht hat. Aus dem klägerseits vorgelegten Lichtbild ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für eine unnötige Gülleausbringung. Das Lichtbild ist insoweit überhaupt nicht aussagekräftig. Überdies fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zur Menge der gerügten Gülleausbringung. Aus dem Lichtbild lässt sich insoweit nichts herleiten. Auch das bloße Abstellen auf die Düngeverordnung überzeugt nicht. Die Gülleausbringung im Oktober 2017 steht im Übrigen im Einklang mit der Sperrfrist der maßgeblichen Düngeverordnung (bei Grünland: 15.11. bis 31.01.; in H.: ab 1.12. bis 15.02.). Sämtliche mit dieser rechtmäßigen Düngung in Verbindung stehenden Immissionen sind folglich ebenfalls zulässig.

2.

133
Mangels Unterlassungsansprüchen der Klägerin kam es auf die Frage der Wesentlichkeit der geltend gemachten Beeinträchtigungen bzw. Störungen i.S.d. § 906 BGB überhaupt nicht an. Auch die Ortsüblichkeit derselben konnte offenbleiben. Schließlich ist auch eine etwaige Duldungspflicht der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Vor diesem Hintergrund bedurfte es mithin keines Sachverständigengutachtens.

3.

134
Da bereits die Beklagte zu 1) vorliegend nicht haftet, trifft auch die Beklagte zu 2) keinerlei Haftung.

135
Die Haftung des Zustandsstörers, also vorliegend der Beklagten zu 2), kann nicht weitergehen als gegenüber der Beklagten zu 1) in ihrer Eigenschaft als Handlungsstörerin. Dies schon deshalb nicht, weil der Zustandsstörer bei entsprechender Regelung gegenüber dem Handlungsstörer bereits keine Möglichkeit mehr hat, die Störung zu unterbinden. Eine Störerhaftung scheidet aus, wenn der Zustandsstörer keine Möglichkeit hat, die Störung des Handlungsstörers zu unterbinden (Bamberger/Roth, 2. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 26 m.w.N.).

IV.

136
Nachdem die Hauptanträge der Klage und Klageerweiterung abzuweisen waren, ist im Folgenden über die hilfsweise gestellten Anträge zu entscheiden. Diese sind ersichtlich für den Fall gestellt, dass die Hauptanträge nicht zugesprochen werden. Es besteht insoweit ein Stufenverhältnis, welches vom Gericht im Rahmen seiner Entscheidung zu wahren ist.

137
Die Hilfsanträge der Klägerin sind zum Teil bereits unzulässig, aber auch insgesamt unbegründet.

V.

138
Die Hilfsanträge zu 1) und 2) sind mangels Bestimmtheit bereits unzulässig.

139
Ausweislich des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat die Klägerin einen bestimmten Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag zu stellen. Die Regelung zwingt den Rechtssuchenden, sich inhaltlich eindeutig festzulegen, welche Entscheidung er seitens des Gerichts begehrt (Thomas/Putzo/Reichold, 39. Aufl. 2018, ZPO, § 253 Rn. 8). Die erforderlichen Angaben dienen der gegenständlichen Festlegung des Streitprogramms, d.h. der Fixierung des Streitgegenstandes. Damit wird zugleich der Entscheidungsrahmen des Gerichts i.S.d. § 308 ZPO festgelegt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 253 Rn. 66; Thomas/Putzo/Reichold, 39. Aufl. 2018, ZPO, § 253 Rn. 11). Da die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen Angaben neben der ordnungsgemäßen Klageerhebung unter anderem auch Bedeutung für die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft, die Klageänderung und die Klagenhäufung sowie für die Zuständigkeit des Gerichts und die Kosten haben, kommt dem Bestimmtheitserfordernis eine zentrale Bedeutung im Prozessrecht zu.

140
Im Hinblick auf die Hilfsanträge 1) und 2) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.08.2018 fehlt es hieran.

141
Was mit „(…) geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der Weideviehhaltung (…) kein Lärm auf das Grundstück E. 23, 00000 H. dringt, der (…) die Gesundheit der Klägerin verletzt“ genau beantragt wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Antrag ist sowohl hinsichtlich der Störquelle „Lärm“ als auch hinsichtlich der verhinderten Folge „Gesundheit der Klägerin“ völlig unbestimmt. So kann das Gericht nicht erkennen, was die Klägerin genau begehrt. Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung erfolgte eine entsprechende Konkretisierung dieses Hilfsantrages nicht.

142
Selbiges gilt für den Antrag „(…) geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der Weideviehhaltung (…) keine Gerüche und/oder Ungeziefer (…) auf das Anwesen/Grundstück E. 23, 00000 H. dringen.“ Auch insoweit ist nicht ersichtlich was die Klägerin konkret begehrt. Im Unterschied zum vorher genannten Hilfsantrag hat der Klägervertreter insoweit mit Schriftsatz vom 7.12.2018 einen konkretisierten Hilfsantrag gestellt, der den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht wird, da zumindest auf „wesentliche Beeinträchtigungen“ abgestellt wird.

143
Die übrigen Hilfsanträge sind hingegen bestimmt genug gefasst und mangels sonstiger erkennbarer Zulässigkeitshindernisse insgesamt zulässig.

VI.

144
Auch in Bezug auf die Hilfsanträge liegen die Voraussetzungen der objektiven Klagenhäufung gem. § 260 ZPO und die der subjektiven Klagenhäufung nach §§ 59, 60 ZPO vor.

VII.

145
Allerdings sind die hilfsweise gestellten Anträge gleichfalls insgesamt unbegründet.

A)

146
Wie im Rahmen der Hauptanträge ausgiebig erörtert, leitet die Klägerin den Besitz am betroffenen Grundstück von ihrem Ehemann als Eigentümer desselben ab. Letzterer hat durch den gerichtlichen Vergleich mit der Beklagten zu 1) über sein Eigentumsrecht und folglich auch über etwaig bestehende Besitzschutzrechte disponiert und der Beklagten zu 1) eine bestimmte Nutzung des Nachbargrundstücks vertraglich gestattet. Das beschränkt zugleich die Besitzschutzrechte der Klägerin.

147
Da sich die Beklagte zu 1) an den genannten Vergleich hält, kommen die hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht in Betracht. Der Beklagten zu 1) ist Viehhaltung unter teilweiser Verwendung von Glocken sowie eine übliche landwirtschaftliche bzw. sogar jedwede Nutzung gestattet. Die vorliegenden Hilfsanträge gehen allesamt darüber hinaus und fordern von der Beklagten zu 1) etwas, was ihr von Seiten des Ehemanns der Klägerin gerade nicht im Vergleichswege abverlangt wurde. Hieran muss sich auch die Klägerin halten, die insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Ehemann in Betracht ziehen könnte. Die hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen jedenfalls nicht und sind im Übrigen mit obiger Argumentation auch rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB.

148
Mangels Haftung der Beklagten zu 1) haftet auch die Beklagte zu 2) als Zustandsstörerin nicht.

B)

149
Aus diesem Grunde bedurfte es auch in Bezug auf die Hilfsanträge der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erheblichkeit der beanstandenden Immissionen nicht.

150
Insoweit fehlt es überdies an einem ausreichend substantiiertem Vortrag der Klägerin. Für ein etwaiges Sachverständigengutachten fehlt es an tauglichen Anknüpfungstatsachen. Hierauf hatte das Gericht bereits im Termin vom 9.11.2018 hingewiesen. Gleichwohl erfolgte in den nachfolgenden Schriftsätzen seitens der Klägerin diesbezüglich kein weiterer Vortrag.

151
Zu den angegriffenen Lärmimmissionen fehlt es an konkretem Vortrag dahingehend, in welchem genauen Zeitraum welche konkreten Dezibelwerte erreicht werden, die ausschließlich auf die von der Beklagten zu 1) betriebenen Viehhaltung zurückzuführen sind. Insoweit fehlt es an einem sonst üblichen Lärmprotokoll, welches dem gerichtlichen Sachverständigen an die Hand hätte gegeben werden können.

152
Gleiches gilt für die gerügte Ungezieferbelastung. Insoweit ist überhaupt nicht ersichtlich, welches Ungeziefer, etc. überhaupt unmittelbare Folge der Viehhaltung der Beklagten zu 1) sein soll. Auch insoweit wäre mangels Anknüpfungstatsachen die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens überhaupt nicht möglich gewesen. Aus den anderen Rechtsgründen kam es hierauf allerdings nicht entscheidungserheblich an.

VIII.

153
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

154
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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